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Berufsbild Landschaftsarchitekt: Der Landschaftsarchitekt ist in die Gesetzgebung der Architektengesetze der Bundesländer integriert und sind berechtigt, als Mitglieder der jeweiligen Architektenkammer die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitekt" bzw. "Gartenarchitekt" zu tragen.
Alle Planungsleistungen des Landschaftsarchitekten sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) im Teil II für die Objektplanung und im Teil VI für die Programmplanung festgeschrieben.
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